Vermessungsbüro Fienke & Horst - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Vermessungsbüro Fienke & Horst - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Vermessung bis Grenzbescheinigung:
Wir begleiten Bauherren Schritt für Schritt.

bei Erwerb des Baugrundstückes

Bevor ein Bauherr den notariellen Kaufvertrag unterschreibt, sollte er sich beim zuständigen Bauamt über die Bauplanungsbestimmungen für sein zukünftiges Grundstück informieren. Oft gibt es Vorgaben über die Größe und Art der zu errichtenden Bauten.

Wir unterstützen Bauherren bei der Einholung und Auswertung solcher Informationen.

bei Bauantrag

amtlicher Lageplan

Amtlicher Lageplan

Der amtliche Lageplan bildet die Planungsgrundlage für den Architekten.

Wir erfassen die vorhandene Topographie des Antragsgrundstückes und stellen die Flurstücksgrenzen sowie die benachbarten Grundstücke dar.

Die gesetzliche Grundlage für die Erstellung des amtlichen Lageplanes bildet die Brandenburgische Bauvorlagenverordnung.

bei Bauausführung

Vermessung bei Bauausführung

Das genehmigte Bauvorhaben wird in die Ortlichkeit übertragen (Absteckung). Die Absteckung erfolgt mittels Pfahl mit Nagel oder auf Schnurgerüste. Für die Einhaltung der Höhenlage werden noch 2 Höhenpunkte bestimmt.

nach Fertigstellung der Bodenplatte

Der § 68 Abs.3 der Bauordnung des Landes Brandenburg fordert, dass der Bauherr kurzfristig nach Baubeginn den Nachweis der Einhaltung der genehmigten Lage und Höhe des Bauwerks erbringt.

Wir nehmen diese Vermessung nach Fertigstellung der Bodenplatte vor. In der Regel verbinden wir die katastermäßige Gebäudeeinmessung (siehe: nächster Abschnitt) gleich mit dieser bauordnungsrechtlichen Einmessung, so das keine zweite Einmessung nach Fertigstellung erforderlich ist.

bei Baufertigstellung

Vermessung bei Bauausführung

Nach Baufertigstellung ist der Bauherr verpflichtet, nach §23 BbgVermG sein Gebäude einmessen zu lassen.

Wir übergeben das Ergebnis der Gebäudeeinmessung an das zuständige Katasteramt.

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