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Vermessung bis Grenzbescheinigung:
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bei Erwerb des BaugrundstückesBevor ein Bauherr den notariellen Kaufvertrag unterschreibt, sollte er sich beim zuständigen Bauamt über die Bauplanungsbestimmungen für sein zukünftiges Grundstück informieren. Oft gibt es Vorgaben über die Größe und Art der zu errichtenden Bauten. Wir unterstützen Bauherren bei der Einholung und Auswertung solcher Informationen. |
bei Bauantrag
Amtlicher Lageplan Der amtliche Lageplan bildet die Planungsgrundlage für den Architekten. Wir erfassen die vorhandene Topographie des Antragsgrundstückes und stellen die Flurstücksgrenzen sowie die benachbarten Grundstücke dar. Die gesetzliche Grundlage für die Erstellung des amtlichen Lageplanes bildet die Brandenburgische Bauvorlagenverordnung. |
bei Bauausführung
Das genehmigte Bauvorhaben wird in die Ortlichkeit übertragen (Absteckung). Die Absteckung erfolgt mittels Pfahl mit Nagel oder auf Schnurgerüste. Für die Einhaltung der Höhenlage werden noch 2 Höhenpunkte bestimmt. |
nach Fertigstellung der BodenplatteDer § 68 Abs.3 der Bauordnung des Landes Brandenburg fordert, dass der Bauherr kurzfristig nach Baubeginn den Nachweis der Einhaltung der genehmigten Lage und Höhe des Bauwerks erbringt. Wir nehmen diese Vermessung nach Fertigstellung der Bodenplatte vor. In der Regel verbinden wir die katastermäßige Gebäudeeinmessung (siehe: nächster Abschnitt) gleich mit dieser bauordnungsrechtlichen Einmessung, so das keine zweite Einmessung nach Fertigstellung erforderlich ist. |
bei Baufertigstellung
Nach Baufertigstellung ist der Bauherr verpflichtet, nach §23 BbgVermG sein Gebäude einmessen zu lassen. Wir übergeben das Ergebnis der Gebäudeeinmessung an das zuständige Katasteramt. |

