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Flurstücksgrenzen, neue Flurstücke,
Gebäudeeinmessung

Grenzvermessung und Grenzfeststellung

Grenzvermessung und GrenzfeststellungUnter Grenzvermessung versteht man alle Vermessungen zur Feststellung und Wiederherstellung bestehender Flurstücksgrenzen

Die Grenzwiederherstellung wird in Auftrag gegeben, wenn die Grenzen in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar sind oder wenn Unstimmigkeiten bezüglich des Grenznachweises im Liegenschaftskataster behoben werden sollen. Der Antragsteller entscheidet, welche Grenzpunkte er wiederhergestellt haben möchte. Danach richteten sich dann auch die Kosten.

Die Grenzfeststellung ist erforderlich, wenn das Baugrundstück keine festgestellten Grenzen (§13 BbgVermG) hat und ein Bauvorhaben in Grenznähe umgesetzt werden soll. Nicht festgestellte Grenzen sind von den Beteiligten bisher nicht anerkannt worden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Grenzen, die vor 1890 entstanden sind. In Einzelfällen gibt es Unstimmigkeiten in den Angaben des Liegenschaftskatasters, die nur durch eine Grenzfeststellung behoben werden können.

Zerlegung von Flurstücken

Zerlegung von FlurstückenSollen Teilstücke eines oder mehrerer Flurstücke verkauft, verschenkt, vererbt oder im Grundbuch gesondert belastet werden, so ist eine Zerlegungsvermessung erforderlich.

Bei bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken ist darauf zu achten, dass durch die geplante Teilung des Grundstückes nicht gegen das Bauordnungsrecht (beispielsweise durch zu geringe Abstände zu angrenzenden Gebäuden) und das Planungsrecht verstoßen wird. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Abweichung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.

Gebäudeeinmessung

Gebäude-Einmessung Gemäß §23 Bbg VermG ist jeder Eigentümer oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes verpflichtet, neu errichtete bauliche Anlagen oder Grundrissänderungen einmessen zu lassen.

Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)

Automatisierte LiegenschaftskarteDie automatisierte Liegenschaftskarte ist der digitale Nachweis des Liegenschaftskatasters. Sie dient als Basisinformation für liegenschaftsbezogene Geoinformationssysteme.

Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen

Vermessung von GewässeranlagenDurch den Neubau von Straßen (Ortsumgehungen, Autobahnen, Radwege), aber auch bei Straßenverbreiterungen oder Bepflanzungen werden in der Regel Flächen entlang der Verkehrswege in Anspruch genommen. Für den Erwerb dieser Flächen durch den Straßenbaulastträger ist deren Vermessung notwendig.

Bei Maßnahmen des Straßen-, Wege- und Gleisbaues sind meist Teilungsvermessungen notwendig, wenn Privateigentum in Anspruch genommen oder die Aufteilung der Grundstücke zwischen den Baulastträgern gewünscht wird.

Bodenordnung im ländlichen und städtischen Raum

Die gesetzliche Grundlage für den ländlichen Raum bilden das Flurbereinigungsgesetz und das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, für den städtischen Raum ist es das Baugesetzbuch.

Für die Bodenordnung nach dem BauGB können wir die Aufgaben der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses wahrnehmen, beziehungsweise Mitglied des Umlegungsausschusses sein. Für die Bodenordnung im ländlichen Raum können wir die hoheitlichen Vermessungen durchführen oder auch mit der Durchführung des Verfahrens beliehen (habe ich das richtig gelesen?)werden.

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